Digitaler Produktpass (DPP) für Baupro...

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Kapitel 6.3 – Überprüfung

Vor der Veröffentlichung muss der DPP vom Hersteller überprüft und validiert werden, damit alle Informationen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die Daten einheitlich sowie aktuell sind.

Die Überwachung, dass Produkte mit digitalen Produktpässen gesetzeskonform in Verkehr gebracht werden, obliegt den nationalen Behörden. Diese achten insbesondere auch an den Grenzen darauf, dass nur Produkte in den EU-Binnenmarkt gelangen, die über einen DPP und die entsprechenden Ökodesign-Zertifikate verfügen.

Um dies zu erleichtern, ist absehbar, dass digitale Produktpässe künftig in einem zentralen EU-Register registriert werden müssen. Die nach Registrierung erhaltene Bestätigungsnummer (Registration Identifier) wird insbesondere auch den Zollbehörden beim Export in die EU vorzulegen sein. Welche genauen Daten dabei zu registrieren sein werden, wird durch eine Verordnung bestimmt werden.

Damit die im DPP publizierten Performanz- und Ökokriterien vollständig, korrekt und aktuell sind, wird – angelehnt an die heutige CE-Zertifizierung – je nach Produkt und dessen Risikoschema entweder eine Selbstzertifizierung oder eine Fremdzertifizierung erforderlich sein. Welche Produkte einer Selbstzertifizierung unterliegen werden und welche von externen Stellen zertifiziert werden müssen, wird in den jeweiligen delegierten Rechtsakten festgelegt.

Bei der Fremdzertifizierung kommen die folgenden zwei Organe zum Tragen:

Bezeichnungsbehörden (Notifying Authorities): Dies sind unabhängige Organisationen, die von den Staaten im Europäischen Binnenmarkt (EU- resp. EWR-Mitgliedsstaaten oder Staaten mit bilateralen Abkommen) ernannt werden, um Benannte Stellen (Notified Bodies) zu notifizieren.

Benannte Stellen (Notified Bodies): Diese Stellen sind gemäss dem anwendbaren Bewertungssystem (AVS) dafür zuständig, Prüfungen, Verifizierungen und Zertifizierungen an den Produkten, der Produktion und/oder den Berechnungen durchzuführen. Dies sind oft private Organisationen, die von nationalen Bezeichnungsbehörden notifiziert werden, um Ihre Dienstleistungen anzubieten.

Schliesslich ist jedes an einer Wertschöpfungskette beteiligte Unternehmen verpflichtet, nur Produkte weiter zu vertreiben, die mit einem vollständigen, korrekten und aktuellen DPP versehen sind. Das bedeutet, dass ein Händler gewährleisten muss, dass die von ihm vertriebenen Produkte über einen vollständigen, korrekten und aktuellen DPP verfügen.

Bewertungsverfahren 3+ für Bauprodukte gemäss der Bauproduktenverordnung, Quelle: Europäische Kommission, ins Deutsche übersetzt
Abbildung 10: Bewertungsverfahren 3+ für Bauprodukte gemäss der Bauproduktenverordnung, Quelle: Europäische Kommission, ins Deutsche übersetzt

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