Mit dem Ziel, technische Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Warenverkehr so weit wie möglich zu reduzieren, hat die Schweiz 2002 die Staatsvertraglichen Vereinbarungen, en: Mutual Recognition Agreements (MRA)32, mit der EU abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, die Normierung von 20 Produktbereichen zu harmonisieren, darunter seit 2008 auch die Bauprodukte.
Ein Ziel der MRA ist es, einen möglichst ungehinderten Zugang zu ausländischen Märkten zu erreichen. Sind die technischen Vorschriften zweier Vertragsstaaten in einem Produktsektor harmonisiert, können diese im Abkommen als gleichwertig anerkannt werden. In diesem Fall ist für den Marktzutritt für diese beiden Staaten nur eine Konformitätsbewertung erforderlich. Diese wird, basierend auf den technischen Vorschriften des Exportstaates, von einer durch das Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle des Exportstaates ausgestellt.
Das Schweizer Bauproduktegesetz wurde im Rahmen einer Totalrevision an die entsprechende EU-Verordnung 2015 angepasst. Seither dürfen Bauprodukte in der Schweiz nur noch nach dieser Gesetzgebung in Verkehr gebracht werden.
Das BauPG regelt die Voraussetzungen, wie Bauprodukte auf den Markt gebracht werden. Gemäss Abschnitt 2 / Art. 3, wesentliche Merkmale von Bauprodukten und Grundanforderungen an Bauwerke33, gibt es sieben Grundanforderungen an Bauwerke, die mit dem Construction Products Regulation (CPR) übereinstimmen:
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
- Brandschutz;
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
- Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung;
- Schallschutz;
- Energieeinsparung und Wärmeschutz;
- Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Nach dem Inkrafttreten der revidierten CPR in der EU soll die Schweizer Bauproduktegesetzgebung revidiert werden.
32 seco.admin.ch: Staatsvertragliche Vereinbarungen (Mutual Recognition Agreements – MRA)
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